Instagram Logo Befundauskunft: 0335 5581-100

Neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Keine „Auftragsverarbeitung“ durch ärztliche Labordiagnostik

Die laborärztliche Tätigkeit für unsere Patienten ist keine „Auftragsverarbeitung“ im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Insofern sind weder diesbezügliche Vereinbarungen noch besondere Erklärungen zur Schweigepflicht erforderlich.
Begründung:
Ärzte im Labor arbeiten auf Überweisung hin im medizinischen „Kernprozess“: auch im berufsrechtlichen Sinne ist ärztliche Labordiagnostik Behandlung von Patienten. Maßgeblich für die Einordnung unserer Tätigkeit in der „DS-GVO“ ist Art. 9 Abs. 2 lit. f). Danach ist ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn sie „für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder […] für die medizinische Diagnostik …“ erfolgt.
§ 9 Abs. 4 der Berufsordnung unserer Landesärztekammer stellt zudem klar, dass bei gleichzeitiger oder nachfolgender Behandlung eines Patienten (also auch bei labormedizinischer Bearbeitung von Untersuchungsmaterial) die befassten Ärzte im Rahmen des Behandlungszwecks untereinander von der Schweigepflicht befreit sind.

Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Dr. med. Frank Berthold, MBA
Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Thomas Herfort, M.Sc.
Datenschutz-Beauftragter




IMD Ajax Loader