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Medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine

Hinweise zur Abrechnung

(Stand: 25.03.2022)

Die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie die Versorgung von Schwangeren. Außerdem haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen. In medizinisch notwendigen Einzelfällen kann auch eine Psychotherapie erbracht werden.


Kostenträger

Vor Aufnahme in eine Krankenkasse

Bei Geflüchteten aus der Ukraine ohne jeglichen Anspruchsnachweis oder einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes erfolgt die Rechnungslegung an das örtlich zuständige Sozialamt nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte mit dem üblichen Steigerungsfaktor von 2,3. Bei Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung bitte das örtlich zuständige Sozialamt auf dem Überweisungsschein angeben und den Hinweis ergänzen, dass es sich um einen Geflüchteten aus der Ukraine handelt („UKR“). Bitte fertigen Sie für Ihre eigenen Unterlagen wenn möglich eine Kopie des Identitätsnachweises an.

Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung werden nach dem üblichen Verfahren abgerechnet. Vor Aufnahme in eine Krankenkasse werden Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung bei Geflüchteten aus der Ukraine genauso abgerechnet wie bei PKV-Versicherten.


Nach Aufnahme in eine Krankenkasse

Für ukrainische Geflüchtete, die noch keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) haben, greift das Ersatzverfahren. Bis zum Erhalt der eGK wird der Anspruch durch eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen. Bitte nehmen Sie folgende Angaben in das Praxisverwaltungssystem auf:

Bezeichnung der Krankenkasse

  • Vorname und Name sowie Geburtsdatum des Versicherten
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnortes
  • Personengruppe „9“

Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben.

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab mit der Quartalsabrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg.

Zur Berücksichtigung des zusätzlichen ärztlichen Zeitbedarfs ist für eine eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung die Abrechnung einer Integrationspauschale (Symbolnummer 99420) in Höhe von 21 Euro möglich. Die Integrationspauschale ist einmal im Arztfall berechnungsfähig.

Nach Aufnahme in eine Krankenkasse werden Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung bei Geflüchteten aus der Ukraine genauso abgerechnet wie bei GKV-Versicherten.

Weitere Informationen finden Sie unter www.kvbb.de.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.




Ihre Ansprechpartnerin
Dr. rer. nat. Antje Kröber

Um die LabInfo (Stand 25.03.2022) als PDF zu lesen oder zu drucken, bitte hier klicken.
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