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Kostenlose SARS-CoV-2-PCR nur noch für Einreisende aus Risikogebieten



Seit dem 15. September 2020 haben nur noch asymptomatische Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, Anspruch auf einen kostenlosen SARS-CoV-2-Test. Voraussetzung ist, dass sich die Personen in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) zum Zeitpunkt der Einreise ausgewiesenen internationalen Risikogebiet aufgehalten haben. Der Nachweis des Auslandsaufenthalts erfolgt z. B. durch einen Boarding-Pass, ein Ticket oder eine Hotelrechnung. Der SARS-CoV-2-Test kann innerhalb von 10 Tagen nach Einreise erfolgen und bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Die Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten, die seit dem 8. August 2020 gilt, bleibt bestehen. Grundlage für die angepasste SARS-CoV-2-Testung von Reiserückkehrern ist eine erneute Änderung der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“.

Bisher konnten sich aufgrund der Rechtsverordnung seit dem 1. August 2020 alle Einreisenden innerhalb von 72 h kostenlos auf eine SARS-CoV-2-Infektion testen lassen. Bei SARS-CoV-2-Tests für asymptomatisch Einreisende aus Nicht-Risikogebieten handelt es sich ab sofort um eine Wunschleistung (IGeL), die nach GOÄ abgerechnet wird.


Laborauftrag

Vertragsärzte können weiterhin freiwillig an der Testung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten teilnehmen. Für die Beauftragung der SARS-CoV-2-PCR soll das aktualisierte Muster OEGD verwendet und dort die Felder „RVO“ und „§ 4 Nr. 4 a) RVO Auslandsaufenthalt“ angekreuzt werden (siehe Abbildung).

 
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Übergangsweise erfolgt die Beauftragung über das Muster 10C, auf dem das Wort „Reiserückkehrer“ zu vermerken ist. Die Felder „Testung nach Meldung erhöhtes Risiko durch Corona-Warn-App“ oder „Diagnostische Abklärung“ dürfen nicht markiert werden. Falls auch das Muster 10C nicht verfügbar ist, kann für die Beauftragung das Muster 10 mit dem Auftrag „Coronavirus-PCR“ und dem Hinweis „Reiserückkehrer“ verwendet werden.

Kostenträger

Die Kosten der SARS-CoV-2-Testung von Reiserückkehrern gemäß Rechtsverordnung werden weiterhin vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übernommen (Kostenträgernummer 83803, IK 100083803).

EBM-Abrechnung des Abstrichs

Vertragsärzte erhalten für den Abstrich, die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis auch künftig pauschal 15,00 € (Dokumentationsziffer 99260). Die Abrechnung erfolgt monatlich bis Ende des Folgemonats über die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg.


Weitere Informationen finden Sie unter www.rki.de, www.kbv.de und www.bundesgesundheitsministerium.de.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Dr. rer. nat. Antje Kröber
Dr. med. Frank Berthold

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Stand: 17.09.2020





Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. rer. nat. Antje Kröber

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