Instagram Logo Befundauskunft: 0335 5581-100

Angepasste SARS-CoV-2-Teststrategie 

Stand: 17.02.2022

Aufgrund des aktuell stark erhöhten SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sollen PCR-Testkapazitäten künftig noch gezielter eingesetzt werden. Daher wurden vor Kurzem die Coronavirus-Testverordnung (TestV) und die Nationale Teststrategie angepasst. Entgegen vorheriger Ankündigungen enthält die geänderte TestV keine Vorgaben zur Priorisierung von PCR-Tests bei Gesundheitspersonal und besonders vulnerablen Personen. Die Entscheidung, ob ein PCR-Test durchgeführt wird, trifft der behandelnde Arzt bzw. der öffentliche Gesundheitsdienst auf Grundlage der aktualisierten Nationalen Teststrategie.

Ein PCR-Test wird insbesondere in folgenden Situationen empfohlen:


Symptomatische Personen (Beauftragung über Muster 10C):

  • zur diagnostischen Abklärung (unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus)


Asymptomatische Personen (Beauftragung über Muster OEGD):

  • mit Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall (ausgenommen sind Personen mit Corona-Warn-App-Meldung, siehe unten)
  • bei einem Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen wie z. B. Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften sowie in der ambulanten Pflege
  • vor Aufnahme in Krankenhäuser, Pflege- und andere medizinische Einrichtungen sowie vor ambulanten Operationen oder ambulanter Dialyse
  • nach einem positiven Antigentest (Schnell- oder Selbsttest) oder PCR-Pooling-Test


Personen mit Corona-Warn-App-Meldung

Personen, die eine rote Corona-Warn-App-Meldung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben, gelten ab sofort nicht mehr als Kontaktpersonen im Sinne der TestV.
Die betroffenen Personen haben nur noch Anspruch auf die kostenlose Bürgertestung (zertifizierter Antigen-Schnelltest).


Variantendiagnostik

Ein PCR-Test zur Abklärung der vorliegenden Virusvariante kann nicht mehr über die TestV abgerechnet werden. In Deutschland dominiert derzeit die Omikron-Variante (B.1.1.529) mit den Sublinien BA.1 und BA.2. Die Variantendiagnostik nach einem positiven PCR-Test führen wir aktuell nicht mehr durch. Zur Überwachung neu auftretender Virusvarianten verschicken wir weiterhin im Rahmen der Coronavirus-Surveillanceverordnung zufällig ausgewählte Proben zur Sequenzierung.



Vorzeitige Beendigung von Isolierung & Quarantäne

Zur vorzeitigen Freitestung aus der Isolierung bzw. Quarantäne genügt ein negativer zertifizierter Antigentest.


COVID-19-Genesenenzertifikat

Nach derzeitigem Stand ist für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates die Vorlage eines positiven PCR-Befundes erforderlich; ein positiver Antigentest ist nicht ausreichend.


Bei Verdacht auf eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 bleibt die PCR die Methode der Wahl.
Für die Abklärung einer SARS-CoV-2-Infektion bei symptomatischen oder asymptomatischen Personen stehen bei uns ausreichend PCR-Kapazitäten zur Verfügung.


Bitte beachten Sie auch unsere aktualisierte Übersicht zur „Anforderung und Abrechnung der SARS-CoV-2-Diagnostik hier auf unserer Website.


Weitere Informationen zur angepassten TestV und Nationalen Teststrategie finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de und www.kbv.de.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.




Ihre Ansprechpartnerin
Dr. rer. nat. Antje Kröber

Um die LabInfo (Stand 17.02.2022) als PDF zu lesen oder zu drucken, bitte hier klicken.


IMD Ajax Loader