Für Einsender > Unsere Fachpublikationen

Meldepflichtige Krankheiten - Arztmeldung

Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) von 2001, § 6,  verzeichnet.

Gemäß den erweiterten Meldepflichten der einzelnen Bundesländer gilt in Brandenburg neben dem IfSG folgende weitere Verordnung:

  • Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrank-heiten (InfKrankMV) vom 23.01.2009

Zur Meldung verpflichtet sind i. A. der feststellende/ behandelnde  Arzt
(sog. Arztmeldung) sowie die Labore (sog. Labormeldung). Die Arztmeldung erfolgt entweder namentlich oder anonym.


Hinweis: Bei Erkrankungen oder Verdacht auf gesetzlich meldepflichtige Erkrankungen oder bei Krankheitsfällen mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers fallen die Laboruntersuchungen unter die Ausnahmekennziffer 32006 und belasten somit das Arztbudget nicht!


Meldung an das Gesundheitsamt (GA)

  • mittels Arzt-Meldeformular (Formulare erhältlich über das GA!)
  • unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 h

Namentlich ist zu melden:
     * zusätzliche Meldepflicht in Brandenburg

Krankheitsverdacht,  Erkrankung sowie Tod an:

  • Borreliose*
  • Botulismus
  • Cholera
  • Diphtherie
  • Humaner spongioformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
  • Hämorrhagischem Fieber, virus-bedingt
  • Hepatitis, akuter viraler
  • HUS (hämolytisch-urämisches Syndrom, enteropathisch)
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis/-Sepsis
  • Milzbrand
  • Mumps*
  • Paratyphus
  • Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
  • Pest
  • Pertussis*
  • Röteln*
  • Tollwut (auch mögliche Tollwutexposition)
  • Typhus abdominalis

Erkrankung sowie der Tod an:

  • Tuberkulose (behandlungsbedürftig),  auch bei fehlendem bakteriologischen Nachweis bzw. bei Therapieabbruch/-verweigerung

Verdacht auf und die Erkrankung an:

  • Mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder akuten infektiösen Gastroenteritis
    • bei Personen, mit einer Tätigkeit i. S. des § 42 Abs. 1 IfSG im Lebensmittelbereich
    • bei 2 oder mehr gleichartigen Erkrankungen mit wahrschein-lichem oder vermutetem epidemischen Zusammenhang

Verdacht auf:

  • Gesundheitliche Schädigung nach Impfung (gesonderten Meldebogen über das Gesundheitsamt beziehen!)

Auftreten von:

  • Bedrohlichen anderen Krankheiten (Gefahr für die Allgemeinheit)
  • Häufungen anderer Erkrankungen (zwei oder mehr Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang vermutet wird, mit Gefährdung der Allgemeinheit)


Hinweis: Bei jeder namentlichen Meldung ist zusätzlich anzugeben, ob und zu welchen Zeitpunkten vorher Schutzimpfungen gegen die jeweilige Krankheit durchgeführt worden waren.

Nichtnamentlich zu melden ist:

  • Gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist
     


Meldung an das Robert-Koch-Institut
(Einleitung der Meldung erfolgt durch das Labor!)
  • mittels RKI-Meldeformular (Formulardurchschlag wird dem Arzt durch das Labor zum Ausfüllen zugeschickt!)
  • innerhalb von 2 Wochen


Nichtnamentlich zu melden ist:

Krankheitsverdacht,  Erkrankung sowie Tod an:

  • Treponema pallidum (Lues)
  • HIV
  • Plasmodium spp. (Malaria)
  • Echinococcus spp.
  • Rubellavirus, konnatale Infektion
  • Toxoplasma gondii, konnatale Infektion



Autorin:
Dr. med. Katrin Schulz
Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Ansprechpartner:
Dr. med. Dirk Bandt
Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie


Stand: Juli 2010


Suche

Kontakt
Institut für
Medizinische Diagnostik
Oderland
Am Kleistpark 1
15230 Frankfurt (Oder)
T: 0335 5581-100
F: 0335 5581-160
email
> Anfahrt
> Impressum